Es besteht keinerlei Pflicht zur Meldung von (potenziellen) Verstößen. Insbesondere kann sich die meldende Person jederzeit auch oder stattdessen an die/den Personalvorgesetzte/n, den Betriebsrat oder andere Personen/Stellen richten.
Die Whistleblower-Richtlinie der EU wurde in Deutschland durch das Hinweisgeberschutzgesetz umgesetzt. Das Gesetz, das am 02. Juli 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet größere Unternehmen wie die PD dazu, eine Meldestelle einzurichten und hinreichende Maßnahmen zu ergreifen, um hinweisgebende Personen zu schützen.
Die Whistleblower-Meldestelle ist im Rahmen ihres Kompetenzbereichs Schutzraum für alldiejenigen, die eine Meldung abgeben. Die Stelle hat zur Aufgabe, den angetragenen Hinweisen zu folgen, Sachverhalte aufzuklären und der hinweisgebenden Person größtmöglichen Schutz vor jeglichen Repressalien zu bieten. Die Whistleblower-Meldestelle behandelt alle Meldungen streng vertraulich.
Es besteht keinerlei Pflicht zur Meldung von (potenziellen) Verstößen. Insbesondere kann sich die meldende Person jederzeit auch oder stattdessen an die/den Personalvorgesetzte/n, den Betriebsrat oder andere Personen/Stellen richten.
Es wird sichergestellt, dass die Identität der meldenden Person und derjenigen, die in der Meldung erwähnt werden, ohne ihre ausdrückliche Zustimmung keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Mitarbeitenden, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zu Meldungen zuständig sind, offengelegt wird. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der meldenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden könnte.
Meldungen werden in der Regel solange gespeichert, bis die Folgemaßnahmen abgeschlossen sind. Die Dokumentation der Meldung und des Meldeverfahrens wird drei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens gemäß § 11 Absatz 5 HinSchG gelöscht. Die Dokumentation kann im Einzelfall länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen gemäß dem HinSchG oder anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Unsere Datenschutzhinweise finden Sie unter folgendem Link: https://pd-g.whistleblower-system.de/privacy-system
Die Whistleblower-Meldestelle schützt die meldende Person vor direkten oder indirekten Handlungen oder Unterlassungen im beruflichen Kontext, die durch eine interne Meldung ausgelöst werden und durch die der meldenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
Meldeberechtigt sind all diejenigen, die im geschäftlichen bzw. beruflichen Kontakt mit der PD stehen.
Wird nachgewiesen, dass wissentlich falsche Informationen gemeldet wurden, droht eine Sanktionierung nach bestehendem Recht.
Meldefähig sind alle strafbewehrten Verstöße und sonstige in § 2 Nr. 2 und 3 HinSchG aufgeführten Verstöße.
Um die gesetzlichen Vorgaben des HinSchG zu erfüllen und gleichzeitig Informationssicherheit und Datenschutz zu gewährleisten, setzt die PD die Hintbox als Whistleblower-Meldesystem ein. Darüber können Verstöße als Textnachricht und mündlich per Sprachnachricht abgegeben werden. Bei Bedarf können Meldungen anonym abgegeben werden; die Übermittlung der Sprachnachrichten erfolgt auf Wunsch verzerrt.
https://pd-g.whistleblower-system.de
Um die Identität potentieller Hinweisgeber:innen bestmöglich zu schützen, setzt die PD die Hintbox als neues Whistleblower-Meldesystem ein.