Vertraulichkeitsgebot/Identitätsschutz
Es wird sichergestellt, dass die Identität der meldenden Person und derjenigen die in der Meldung erwähnt werden, ohne ihre ausdrückliche Zustimmung keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Mitarbeitenden, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zu Meldungen zuständig sind, offengelegt wird. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität meldenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden könnte.
Dokumentationspflicht
Alle Meldungen werden im Einklang mit den Vertraulichkeitspflichten dokumentiert. Die Meldungen werden nicht länger aufbewahrt, als dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um den Anforderungen der Richtlinie zu genügen.
Telefonische und persönliche Meldungen werden durch ein genaues und vollständiges Protokoll festgehalten. Die Niederschrift ist sodann von der meldenden Person zu überprüfen ggf. zu korrigieren und zu unterschreiben, sofern keine anonyme Meldung erfolgt.
Datenschutz
Bitte beachten Sie folgende Datenschutz-Hinweise bei der Nutzung der Whistleblower-Meldestelle gemäß dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG):
Gemäß § 10 Satz 1 HinSchG verarbeitet unsere interne Meldestelle als verantwortliche Instanz personenbezogene Daten auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zur Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten gemäß dem HinSchG. Hierzu gehören gemäß § 13 HinSchG:
- das Betreiben von Meldekanälen gemäß § 16 HinSchG,
- das Führen von Verfahren gemäß § 17 HinSchG und
- das Ergreifen von Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG.
Zum Betreiben der internen Meldestelle sind wir gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 HinSchG verpflichtet.
Sollte es sich um eine gemäß dem HinSchG nicht verpflichtend zu bearbeitende Meldung handeln (z. B. eine anonyme Meldung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 4 und 5 HinSchG oder eine Meldung gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 HinSchG) stützen wir uns bei der Verarbeitung auf die Erfüllung der uns durch das HinSchG im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e HinSchG.
Gemäß § 10 Satz 2 HinSchG ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle erforderlich ist.
Wenn Sie telefonisch, persönlich oder per E-Mail eine Meldung bei unserer internen Meldestelle einreichen, werden wir Ihnen den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen und prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß § 2 HinSchG fällt. Wir werden Kontakt mit Ihnen halten und Sie erforderlichenfalls um weitere Informationen ersuchen sowie die Stichhaltigkeit der eingehenden Meldung prüfen.
Zusätzlich kann die interne Meldestelle folgende Maßnahmen ergreifen:
- interne Untersuchungen bei uns durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
- Sie an andere zuständige Stellen verweisen,
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
- das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an eine bei uns für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde.
Die interne Meldestelle wird Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zu dem Zweck der Erfüllung der uns durch das HinSchG übertragenen Pflichten und Aufgaben verwenden und nur unter den in § 9 HinSchG genannten Voraussetzungen an Dritte weitergeben. Hierbei kommen folgende Empfänger in Betracht:
- Strafverfolgungsbehörden,
- Verwaltungsbehörden und
- Gerichte.
Die personenbezogenen Daten von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen können auch an zuständige Stellen weitergegeben werden, wenn dies für interne Untersuchungen beziehungsweise für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist.
Von diesen Personen kann beispielsweise Folgendes in den Meldungen enthalten sein:
- Kontaktdaten,
- Daten über die berufliche Funktion und Daten über das Verhalten,
- gegebenenfalls auch Daten über Straftaten im Sinne von Artikel 10 DSGVO.
Die Dokumentation der Meldung und des Meldeverfahrens wird drei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens gemäß § 11 Absatz 5 HinSchG gelöscht. Die Dokumentation kann im Einzelfall länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen gemäß dem HinSchG oder anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
Repressalienverbot
Die Whistleblower-Meldestelle schützt die meldende Person vor direkten oder indirekten Handlungen oder Unterlassungen im beruflichen Kontext, die durch eine interne Meldung ausgelöst werden und durch die der meldenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.