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OZG 2.0

Eine Frau arbeitet an einem Laptop und hat einen Reisepass neben sich liegen.

OZG 2.0 – der nächste Schritt für die Verwaltungsdigitalisierung

Die Digitalisierung auf allen föderalen Ebenen ist eine zentrale Voraussetzung für die Verwaltung, um künftig schneller und flexibler agieren und in Krisen zielgerichtet handeln zu können. Das Onlinezugangsgesetz (OZG) spielt hierbei eine zentrale Rolle.

Das OZG verpflichtet Bund und Länder sowie Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen (ca. 600 Leistungen im OZG-Umsetzungskatalog) digital anzubieten. Die in der noch geltenden Fassung des Gesetzes enthaltene Umsetzungsfrist – bis Ende 2022 – wurde verfehlt (Quelle: Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021).

Nun gilt es, aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre auf allen föderalen Ebenen zu lernen und durch neue Impulse die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland voranzubringen.

Aktuell im Fokus: Kann das OZG-Änderungsgesetz der Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland einen neuen Schub verleihen?

Welche Hürden standen einer konsequenten OZG-Umsetzung bislang im Weg?

Zur Unterstützung der OZG-Umsetzung vereinbarten Bund und Länder OZG-Standards sowie Regeln zur Nachnutzung von digitalisierten Verwaltungsleistungen, die sogenannten Einer-für-Alle-(EfA-)Mindeststandards. Diese technischen und organisatorischen Anforderungen sollen sowohl die Vereinheitlichung der technischen Umsetzung als auch die Qualität sowie die Nutzungsfreundlichkeit der digitalen Verwaltungsleistungen sicherstellen.

Jedoch sorgten vor allem unterschiedliche technische Voraussetzungen, lange bzw. komplexe Entscheidungsprozesse, ungleiche Interessenlagen der Akteure und zum Teil hohe rechtliche Anforderungen für eine bislang zu langsame OZG-Umsetzung:

  • Uneinheitlich umgesetzte Rahmenarchitektur
    Unterschiedliche Rahmenarchitekturen in Ländern und Kommunen erschweren bzw. verhindern die Nachnutzung von EfA-Leistungen. Grund dafür sind fehlende technische (einheitliche) Vorgaben, Zielbilder zur einheitlichen Rahmenarchitektur und eine Verbindlichkeit zur Nutzung von wesentlichen Infrastruktur-Komponenten, den sogenannten IT‑Basiskomponenten. Ein einheitliches Verständnis ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, IT-Sicherheit und Nutzungsfreundlichkeit essenziell sowohl für die gemeinsame Nutzung als auch den Betrieb und die Weiterentwicklung der Dienste.

  • Zeitintensive Abstimmungsprozesse zwischen den föderalen Ebenen
    Insbesondere bei Leistungen, die mehrere Ebenen und speziell die Kommunen betreffen, sorgen unterschiedliche Interessenlagen für eine herausfordernde und zeitintensive Zusammenarbeit.
    Es gilt, unter Beachtung der föderalen Selbstständigkeit (Vollzugshoheit nach Art. 83 GG), innerhalb von Umsetzungs- und Nachnutzungsallianzen eine gemeinsame Linie zu entwickeln und länderübergreifende Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen – auf kommunaler und auf Länderebene. Hierbei ist die OZG-Umsetzung in der Vergangenheit teils an ihre Grenzen gestoßen und in der Konsequenz ins Stocken geraten.

  • Rechtliche Bestimmungen und Schriftformerfordernisse
    Spezielle rechtliche Anforderungen erfordern zusätzliche Ressourcen für die Bereitstellung von digitalen Diensten oder schränken die Effizienz der Lösungen ein. Dies ist der Fall, wenn etwa bestimmte Formulare ausgedruckt und unterschrieben werden müssen, obwohl digitale Lösungen (BundID, eOK) zur Verfügung stehen. Solche unerwünschten Medienbrüche führen aufseiten der Nutzerinnen und Nutzer zu einem vermeidbaren zeitlichen Mehraufwand. Auch innerhalb der Verwaltung sind „digital-analoge Hybrid-Lösungen“ teilweise mit einem erheblichen personellen Mehraufwand verbunden und stehen einer Automatisierung von Prozessen entgegen. 

  • Finanzielle Herausforderungen
    Die Implementierung von digitalen Prozessen und Technologien ist bei der Einführung und im Betrieb mit zum Teil hohen Kosten verbunden, insbesondere auf kommunaler Ebene. Da diese hohen (Betriebs-)Kosten und deren Planung viele Kommunen vor große Herausforderungen stellen und sie seitens der Länder hierzu keine konkreten Unterstützungszusagen erhalten, werden Nachnutzungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen. Und dies, obwohl in einer Gesamtkostenbetrachtung die Investition durchaus lohnenswert wäre.

  • Organisation des Betriebs
    Das OZG-Programm ist darauf ausgerichtet, Digitalisierungsprojekte durchzuführen. Die Zeit danach im Regelbetrieb und die aufbau- und ablauforganisatorischen Auswirkungen auf die Verwaltung wurden bei der Umsetzung des OZG bislang zu wenig betrachtet (z. B. Etablierung eines EfA-Betriebsmodells). Die Auswirkungen auf die Aufgaben und Arbeitsinhalte in den Behörden und die durchgehende Implementierung unter Berücksichtigung anschließender Prozesse wie, zum Beispiel die Bescheidzustellung ins Postfach der Antragstellenden, sind aktuell zu wenig berücksichtigt. Nur langsam entwickeln sich hier länderübergreifende Initiativen und Arbeitsgemeinschaften (z. B. Arbeitsgruppe Rahmenbedingungen Betrieb – Einer für Alle“ (AG RaBe – EfA)), die sich diesen Themen widmen und Lösungen entwickeln.

Werden mit dem OZG 2.0 die richtigen Weichen gestellt?

Ja. Um die vorgenannten, wesentlichen Hemmnisse abzubauen und die Verwaltungsdigitalisierung zu beschleunigen, ist ein novelliertes Onlinezugangsgesetz ein zentraler Hebel. Dem Gesetzentwurf für das OZG 2.0 hat das Bundeskabinett im Mai 2023 zugestimmt. Im nächsten Schritt wird dieser in den Bundestag eingebracht (Stand: August 2023).

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novellierung auf Basis bestehender Hemmnisse der Verwaltungsdigitalisierung wesentliche Verbesserungen aufgenommen. Insbesondere wird die Schriftformerfordernis für die digitale Abwicklung von Verwaltungsleistungen abgeschafft. Zukünftig können alle Leistungen rechtssicher mit der Onlineausweisfunktion des Personalausweises digital beantragt werden. Eine händische Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Weitere wesentliche Neuerungen sind unter anderem:

  • Der Bund legt wesentliche Verwaltungsleistungen auf Bundesebene fest, die in den kommenden fünf Jahren Ende-zu-Ende digitalisiert werden.
  • Durch Verordnungsermächtigung kann der Bund eine Ende-zu-Ende Digitalisierung von Verwaltungsleistungen vorgeben, die der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder dienen.
  • Der Bund stellt zentrale Basisdienste bereit, unter anderem ein Bürgerkonto mit Postfach (BundID).
  • Die Nutzung eines Organisationskontos wird für alle öffentlichen Stellen, die digitale Verwaltungsleistungen anbieten, verpflichtend.
  • Die Datenschutzregelungen für Onlinedienste nach dem „Einer-für-Alle“-Prinzip werden einheitlich geregelt: Zuständig ist die Datenschutzbehörde des Landes, das den Onlinedienst für alle Länder bereitstellt.
  • Die Regelung des „Once Only“-Gedankens ist durch eine Generalklausel sichergestellt.
  • Standards und Schnittstellen sind an zentraler Stelle zu veröffentlichen – entweder direkt vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) oder einer beauftragten Stelle.
  • Unternehmensleistungen sind nach spätestens fünf Jahren ausschließlich digital zu nutzen („Digital Only“).

Das OZG 2.0 bietet eine große Chance, die Erfahrungen des bisherigen Digitalisierungsprozesses zu nutzen und die Weichen für einen Digitalisierungsschub neu zu stellen. Wie in der Novellierung verankert, ist die Digitalisierung eine Daueraufgabe, die sich über die nächsten Jahre erstrecken wird. Mit dem OZG 2.0 wird daher die Umsetzung der Digitalisierungsverpflichtung nicht mit neuen Fristen versehen, sondern ein gesetzlicher Rahmen entwickelt, der die Verwaltungsdigitalisierung maßgeblich vorantreiben kann.

Digitalisierung ist ein fortwährender Prozess, den der Bund, die Länder und die Kommunen gemeinsam effizient gestalten müssen. Dabei müssen die Nutzungsfreundlichkeit und die flächendeckende Bereitstellung der Leistungen bis auf die kommunale Ebene im Fokus stehen. Die Verwaltungsdigitalisierung ist erst dann geglückt, wenn Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ihre jeweiligen Verwaltungsangelegenheiten vollständig digital (Ende-zu-Ende) erledigen können.

 

Aus unserer Sicht sind – ergänzend zu den Änderungen der Gesetzesnovellierung – folgende Faktoren für eine erfolgreiche Verwaltungsdigitalisierung erforderlich:

Gesamtkonzept
Entwicklung eines Gesamtkonzepts einschließlich eines Zielbilds für die digitale Transformation der Verwaltung mit neuen Formen der interföderalen Zusammenarbeit für Betriebsumgebungen und Basis-Infrastruktur. Die Umsetzung des OZG erfordert ein:e Plattforminfrastruktur/-ökosystem anstelle einer Fokussierung auf den Portalverbund.

Standards bei Basiskomponenten und Schnittstellen
Nicht nur Veröffentlichung von Standards- und Schnittstellen, sondern Etablierung von einheitlichen IT‑Standards und Basiskomponenten zur Sicherstellung einer konvergenten IT‑Architektur sowie zentrale Klärung von Schnittstellen durch eine zentrale „Standardisierungsorganisation“

Konsequente Ende-zu-Ende-Digitalisierung
Verpflichtende Regelung zur konsequenten Ende-zu-Ende-Digitalisierung (Frontend und Backend) mit Nutzung moderner Plattform-Technologien und auf allen Verwaltungsebenen (regelungs- und vollzugskompetenzübergreifend) und nicht nur auf der des Bundes

Klärung von Finanzierungsfragen
Klare und eindeutige Regelung zwischen Bund und Ländern zu den Kosten für Nachnutzung und Betrieb, um einen zügigen, flächendeckenden Roll-out der Leistungen zu gewährleisten

Das OZG 2.0 als neue Chance nutzen und die Verwaltungsdigitalisierung gemeinsam voranbringen

Trotz erkennbarer Fortschritte bleibt der Digitalisierungsgrad der Verwaltung bislang hinter den durch das Onlinezugangsgesetz von 2017 begründeten Erwartungen von Gesellschaft und Wirtschaft zurück. Das OZG 2.0 bietet zwar eine neue Chance, die Erfahrungen des bisherigen Digitalisierungsprozesses zu nutzen und die Weichen für einen Digitalisierungsschub neu zu stellen. Das allein wird allerdings nicht genügen. Es sind weitere Maßnahmen (z. B. neue Formen der interföderalen Zusammenarbeit) und Regelungen erforderlich, um bei der Verwaltungsdigitalisierung spürbare Fortschritte erzielen zu können.

Im Rahmen der OZG-Umsetzungsbegleitung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene in den vergangenen Jahren hat die PD zahlreiche Erkenntnisse gewonnen, die dazu beitragen können, die Verwaltungsdigitalisierung mit dem OZG 2.0 auf eine neue Stufe zu heben.

 

 

 

Mit unserer Unterstützung bei der Verwaltungsdigitalisierung richten wir unseren Fokus auf das gemeinsame Ziel einer einfachen, modernen und digitalen Verfahrensabwicklung im Interesse von Gesellschaft und Wirtschaft.

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+49 173 244 79 41 Bahnhofsplatz 3a 90402 Nürnberg

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